Geschlossene Schiffsfonds – lassen Sie sich von Hochglanzprospekten nicht täuschen

Anlegerschutzanwälte und die Rechtsschutz Versicherungen geprellter Fondsanleger können ein Lied davon singen, die Verluste deutsche Anleger in Schiffsfonds sind gewaltig. Bereits Ende 2014 vermeldete Focus Money online, dass bereits 10 Milliarden € in ca. 450 Schiffsfonds versenkt worden waren. Dies hat sich in den letzten Jahren nicht groß verbessert.

Es haben sich richtige Produkitonsketten für Schiffsbeteiligungsfonds gebildet. Angefangen von Hochglanzbeteiligungsprospekten mit ausgefeilten Inhalten, falls mal etwas schief geht, die über große Fondsvertriebsketten an den Anleger begracht werden und auch mit Hilfe angeblich seriöser Bankberater (immer mal 5% Agio, als Provision drin), über die Gründung der Beteiligungsfirmen mit darauf spezialisierten Rechtsanwälten.

Der kurze erfolglose Betrieb dieser Firmen, bis hin zur Insolvenz derselben. Weiter folgt eine Heer von Rechtsanwälten, die die geprellten Anleger vertreten und mit immer gleichen Textbausteinen schnell und kostengünstig Klageschriften erzeugen, die dann bei Gericht eingereicht werden. Auf der Strecke bleibt dabei das Geld der Schiffsfondsanleger, die getäuscht von Hochglanzprospekten und windigen Beratern ihr Geld verloren haben und nochmals darauf noch Przesskosten und Anwaltsgebühren bezahlen müssen. Oft folgt dann noch, in schönen Briefumschlägen verpackt, die Aufforderung des Insolvenzverwalters des Schiffsfonds zur Nachschußpflicht bzw. Rückzahllungspflichten des Schiffsfondsbeteilgten.

Durch den Beitritt eines Anlegers in einen geschlossenen Fonds, wird dieser zum Unternehmer. Das bedeutet er hat sämtliche Chancen eines Unternehmers, aber auch sämtliche Risiken eines Unternehmers. Was bei der Ausgestaltung dieser Geldanlageform zum Zwecke der Steueroptimierung oft dazu geführt hat, dass Ausschüttungen des Fonds an den Fondsbeteiligten getätigt werden. Ist zum Beispiel ein geschlossender Immobilienfond als Kommanditgesellschaft KG ausgestaltet, der Anleger ist in der Regel Kommanditist der KG, das bedeutet seine Haftung bleibt auf die Höhe seiner Einlage hin beschränkt. Läuft es jedoch mit der Gesellschaft also dem Fonds nicht gut, so kann es zu einer Nachschußpflicht der Fondsbeteiligten kommen, zum Beispiel weil Kapitalunterdeckung eingetreten ist. Sind bereits Rückzahlungen an die Gesellschafter, aus welchen Gründen auch immer erfolgt, so hat die Gesellschaft Anspruch auf Rückgewähr derselben. Schlagwort Wiederaufleben der Haftung.

Diese von einer Gesellschaft oder deren Insolvenzverwalter geforderten Nachschußpflichten trifft den Anleger dann immer besonders hart, wenn er bereits davon ausgehen kann, dass die Beteiligung nichts mehr wert ist oder bereits in Insolvenz.

Der Gang zum Anwalt bringt in diesem Fall nicht viel, ausser zusätzliche Kosten und auch die regelmäßige Anfechtung der eigenen Beteiligung wegen arglistiger Täuschung wirkt nicht rückwirkend, so dass in der Regel entstandene Nachschußpflichten zu erfüllen sind. Ist die Gesellschaft insolvent, so sollten die betroffenen Anleger schöne Briefe im dem Insolvenzverwalter austauschen, auf Zeit spielen, denn Insolvenzverwalter haben ordentlich Arbeit und sich irgend wann mit demselben am besten vergleichen.